Rechte und Pflichten der Eltern

Wenn Sie ein Kind bekommen, müssen Sie die Geburt sofort beim Zivilstandsamt melden. Wenn Sie verheiratet sind, ist das Sorgerecht für das Kind automatisch geregelt. Wenn Sie nicht verheiratet sind, müssen Sie sich selbst um das Sorgerecht kümmern.

Meldung der Geburt

Sie müssen die Geburt von jedem Kind beim Zivilstandsamt melden. Achtung: Sie müssen zum Zivilstandsamt an dem Ort gehen, wo Ihr Kind geboren ist. Sie müssen also vielleicht nicht zum Amt Ihrer Wohngemeinde gehen.

Das Kind kommt im Spital auf die Welt:
Das Spital schickt die Dokumente an das Zivilstandsamt weiter. Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern.

Das Kind kommt nicht im Spital auf die Welt:
Vielleicht bringen Sie Ihr Kind zuhause oder an einem anderen Ort auf die Welt. Dann müssen Sie selber die Geburt beim Zivilstandsamt melden. Sie haben dafür 3 Tage Zeit. Das Zivilstandsamt sagt Ihnen, welche Dokumente Sie einreichen müssen.

Gut zu wissen:
Ein Kind, das in der Schweiz geboren wird, wird dadurch nicht Schweizer oder Schweizerin. Es bekommt nicht automatisch die Schweizer Staatsbürgerschaft.

Anerkennung der Vaterschaft

Sie sind verheiratet und bekommen ein Kind:
Der Ehemann wird automatisch als Vater registriert. Vielleicht glaubt der Ehemann, dass er nicht der Vater ist. Dann kann er vor Gericht gehen und die Vaterschaft bestreiten.

Sie sind nicht verheiratet und bekommen ein Kind:
Der Vater des Kindes wird nicht automatisch als Vater registriert. Er kann vor oder nach der Geburt zum Zivilstandsamt gehen und das Kind anerkennen lassen. Vielleicht will der Vater sein Kind nicht anerkennen. Dann kann die Mutter vor Gericht gehen und verlangen, dass er das Kind anerkennt.

Elterliche Sorge

Als Eltern müssen Sie dafür sorgen, dass es Ihren Kindern gut geht. Das ist Ihr Recht und Ihre Pflicht (elterliche Sorge). Sie müssen zum Beispiel Ihre Kinder erziehen und für das Leben Ihrer Kinder bezahlen. Ausserdem müssen Sie Ihre Kinder gesetzlich vertreten, bis die Kinder 18 Jahre alt sind.

Sie sind verheiratet:
Sie haben beide dieselben Rechte und dieselben Pflichten gegenüber Ihren Kindern.

Sie sind nicht verheiratet:
Zuerst muss der Vater das Kind anerkennen. Danach können Sie beide freiwillig schriftlich erklären, dass Sie zusammen für Ihr Kind sorgen wollen (gemeinsame elterliche Sorge). Sie können das machen, wenn der Vater das Kind beim Zivilstandsamt anerkennt. Oder Sie können auch später zur Kindesschutzbehörde (KESB) gehen.
Wenn Sie sich über das Sorgerecht nicht einig sind, entscheidet die Kindesschutzbehörde.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung brauchen, können Sie zu einer Familienberatungsstelle gehen.

Unterhalt

Wenn Sie sich getrennt haben, müssen Sie trotzdem beide weiterhin für Ihr Kind sorgen. Sie sollten sich also absprechen, wer sich um das Kind kümmert und wer wie viel Geld bezahlt (Unterhalt).

Sie bezahlen beide für den Unterhalt Ihres Kindes. Vielleicht müssen Sie mehr oder weniger zahlen als der andere Elternteil. Oder Sie müssen gar nicht zahlen. Das hängt davon ab, wie viel Geld Sie verdienen und wie viel Sie das Kind betreuen. Wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil nicht einigen können, können Sie vor Gericht gehen.

Ein Elternteil zahlt seinen Beitrag nicht:
Wenn der andere Elternteil seinen Beitrag für das Kind nicht zahlt, können Sie die Wohngemeinde um Hilfe bitten. Die Wohngemeinde hilft Ihnen, dass Sie das Geld bekommen. Vielleicht legt sie das Geld für den Unterhalt aus, wenn Ihnen das Geld zusteht. Das nennt man Alimentenbevorschussung.