Aufenthaltstitel und Einbürgerung

Um längere Zeit in der Schweiz zu wohnen oder hier zu arbeiten, ist eine Bewilligung nötig. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen und der Niederlassungsbewilligung.

Bewilligungsarten

Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate hier aufhält, benötigt dafür eine Bewilligung. Diese wird vom kantonalen Migrationsamt erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (befristet) und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet) sowie Grenzgängerbewilligungen.

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L: Diese Bewilligung ist für Personen, die für eine befristete Zeit (meist 1 Jahr) für einen bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz leben. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten, die ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können (Arbeitsvertrag), haben Anspruch auf diese Bewilligung.
  • Aufenthaltsbewilligung B: Diese Bewilligung ist für Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeiten (Arbeitsvertrag). Die Bewilligung wird an EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger für 5 Jahre erteilt. Für Personen aus anderen Staaten ist die Gültigkeitsdauer 1 Jahr. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann bei diesen Personen an Bedingungen geknüpft werden, z.B. den Besuch eines Deutschkurses. Den Anspruch auf eine Verlängerung haben sie nicht. Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen könnten, sind z.B. Straftaten oder Sozialhilfeabhängigkeit. Die Aufenthaltsbewilligung erlischt bei einem ununterbrochenen Auslandaufenthalt von mehr als sechs Monaten. Auch anerkannte Flüchtlinge erhalten eine B-Bewilligung.
  • Niederlassungsbewilligung C: Diese Bewilligung erhält man nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Auch hier gelten unterschiedliche Bedingungen für Personen aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten. Beim Wegzug ins Ausland kann die Niederlassungsbewilligung unter bestimmten Bedingungen während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden. Dafür muss ein Gesuch ans Migrationsamt gestellt werden.
  • Vorläufige Aufnahme F: Diese Bewilligung erhalten Asylsuchende, die nicht als Flüchtlinge anerkannt, aber vorläufig aufgenommen wurden. Die Bewilligung muss jedes Jahr erneuert werden.

Ausländerausweis

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz wohnen, erhalten einen Ausländerausweis. Die Art des Ausweises ist von verschiedenen Kriterien abhängig. Aus dem Ausland zuziehende Personen erhalten einen biometrischen Ausweis in Kreditkartenformat. Dazu werden während der Anmeldung Fingerabdrücke und ein Bild erfasst. Wird der Ausweis gestohlen oder geht er verloren, muss man das sofort der Polizei melden. Mit der Verlustanzeige der Polizei und einer Kopie des Passes aus dem Heimatland oder der Identitätskarte (für EU/EFTA) können Sie einen neuen Ausweis beim Migrationsamt bestellen.

Verlängerung

Je nach Art des Aufenthaltsstatus und der Staatsangehörigkeit muss die Aufenthaltsbewilligung in unterschiedlichen Abständen verlängert werden. Wenn eine Verlängerung nötig ist, erhalten Sie ein Formular (Verfallsanzeige). Dieses Formular müssen Sie ausfüllen, durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bestätigen lassen und anschliessend dem Migrationsamt zusammen mit einer Kopie des heimatlichen Reisepasses oder der Identitätskarte (für EU/EFTA) zustellen. Bei Fragen informiert das Migrationsamt.

Ordentliche Einbürgerung

Wer seit zehn Jahren in der Schweiz wohnt, kann ein Gesuch um die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellen. Jahre, die eine Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz verbracht hat, zählen doppelt. Wichtige Voraussetzungen für die Einbürgerung sind, dass Sie die Wohnsitzfrist erfüllen, dass Sie die deutsche Sprache beherrschen, dass Sie integriert sind und keine Schulden oder Vorstrafen haben.

Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung steht unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ausländischen Ehepartnern von Schweizerinnen oder Schweizern und Nachkommen eines schweizerischen Elternteils offen. Bei der erleichterten Einbürgerung entscheidet der Bund alleine über die Einbürgerung.